Samstag, 21. Juli 2012

Let's talk: Wechelkennzeichen



Liebe Freunde und Leser von boxergarage Inc, in unserer neuen Rubrik "Let's talk" werden wir in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Themen schreiben - Gesprächsstoff rund um unsere Männerspielzeuge. Heute möchten wir mit "Wechselkennzeichen" beginnen. Eine Neuheit die leider bei vielen Autofahrern für Verwirrung sorgt. Was geht? Was geht nicht? Wir sagen's Euch!

Eine entsprechende Verordnung tritt zum 01.07.2012 in Kraft. Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden - es darf jedoch zur gleichen Zeit nur eins davon im öffentlichen Verkehr geführt werden. Zwar müssen beide Fahrzeuge regulär besteuert werden, dafür locken aber erhebliche Einsparungen bei den Kfz-Versicherungen.

Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Möglich ist das Wechselkennzeichen auch für die Klasse M1, Krafträder und Anhänger bis 750kg zulässiger Gesamtmasse. Daher ist es folglich nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen PKW und ein Motorrad zu verwenden. 

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:
  • Saisonkennzeichen
  • "rote Nummern"
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen

H-Kennzeichen, liebe Altmetallfreunde, sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.

Will der Fahrzeughalter für das Wechselkennzeichen eines Fahrzeugs eine gegenwärtige Kennzeichenkombination seiner beiden Fahrzeuge weiterverwenden, so ist dies in der Regel möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Zulassungsstelle in diesem Fall für den fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens vom zweiten Fahrzeug eine Ziffer vergeben kann, diese also "noch frei" ist.

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist darf auf nur dann auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil, und somit auch dem fahrzeugbezogenen Teil, angebracht ist. Der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne oder mit einem unvollständigem Wechselkennzeichen wird mit einem Bußgeld von 50,00 € und 1 Punkt in Flensburg geahndet. Darüber hinaus kann die Versicherung, in Kombination mit einem selbstverschuldeten Unfall, bis zu 5.000,00 € Regress nehmen. Wird ein solches Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße "in cognito" abgestellt, so beträgt der Regelsatz des Bußgeldkatalogs 40,00 € und 1 Punkt.

Und wie es die Rubrik 'Let's talk' schon vermutet, darf selbtverständlich gerne diskutiert werden.

(Quellen: ADAC, Auto Bild)

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